Bungalowordnung

Allgemeines

• Der Verein verwaltet die vereinseigenen Grundstücke und Anlagen, welche gemeinschaftlichen Zwecken dienen und unterhält eine eigene Wasser- und Abwasseranlage mit entsprechenden Rohrleitungssystemen, sowie eine Trafostation zur Versorgung der Vereinsmitglieder.

• Der Verein erwirbt bei Bedarf im Interesse des Vereinszweckes liegende Grundstücke.

• Anfallende Betriebskosten der Trafostation, der Wasser-, Abwasser- und sanitären Anlage(n) ist durch die jeweiligen Nutzer zu gleichen Teilen zu tragen.

• Bei Störungen oder Beschädigungen ,an allen Anlagen des Vereins sind diese sofort abzuschalten und der jeweilige Beauftragte ist zu verständigen.

• Ableser und Mitglieder, die Funktionen für den Verein übernehmen, sind von den Pflichtstunden befreit.

• Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Vorstand berufen wurden, können zu der Befreiung von den Pflichtstunden für weitere Aufwendungen entschädigt werden.

1. Gemeinschaftseinrichtungen

• Zur Er- und Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen sind Arbeitsstunden durch die Vereinsmitglieder zu erbringen. Die Anzahl beschließt die jährliche Mitgliederversammlung.

• Mitglieder, welche über ihre Pflichtstunden Leistungen erbringen, erhalten diese mit den gleichen Stundensätzen vergütet, die für nichtgeleistete Pflichtstunden zu zahlen sind.

• Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Wegen ist nicht gestattet. Gäste-Fahrzeuge sind entweder auf der Parzelle oder außerhalb des Vereinsgebietes auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen.

• Im gesamten Vereinsgelände sind die angezeigten Geschwindigkeiten zu fahren und es besteht Hupverbot.

2. Gestaltung der Parzellen

• Die Gestaltung der Parzellen soll dem Erholungszweck entsprechen und der Lage an Wasser und Wald angepasst sein.

• Die Parzellen sollen stets einen sauberen und gepflegten Eindruck machen.

• Auf der Parzelle soll ein Abstellplatz für einen PKW vorhanden sein.

• Der Außenzaun ist grundsätzlich als Holzzaun auszuführen.

• Das Anbringen von Firmenschildern oder Werbung ist nicht erlaubt.

3. Anliegerpflichten

• Für die Sauberkeit auf den Straßen und Wegen ist der anliegende Parzellen-Inhaber verantwortlich. Darin eingeschlossen sind vereinseigene Anlagen wie Verteilerschränke für Elektroenergie und Wasserstellen, die an der Parzelle anliegen.

• Ist der Parzelleninhaber abwesend, so hat er dafür zu sorgen, dass auch während seiner Abwesenheit seine Aufgaben aus der vorliegenden Ordnung erfüllt werden.

4. Brandschutz

• Die brandschutztechnischen Vorschriften für grillen mit offenem Feuer sind ebenso zu beachten, wie die Vorschriften für das Betreiben von Heizöl- und Gastanks.

5. Elektrische Anlage

• Der Übergabepunkt für Elektro-Energie ist die Verrechnungsmaßeinrichtung für die Parzelle. Der Anschluss zur vereinseigenen Verteileranlage ist zu verplomben.

• Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann ausgeführt werden. Veränderungen an den eingesetzten Sicherungen in den Verteilerschränken und im Hausanschluss dürfen, durch den Parzelleninhaber. nicht vorgenommen werden.

• Es ist nicht gestattet, Dritten Elektroenergie abzugeben.

6. Wasser aus dem Heidelandbrunnen

• Die jeweiligen Hinweise zur Wasser-Qualität sind durch die Abnehmer zu beachten.

7. Abwasser

• In die Abwasseranlagen darf kein Regenwasser eingeleitet werden.

• In die Abwasseranlage dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die eine Verstopfung verursachen können. Die Instandsetzungskosten trägt der Verursacher.

• Die Eigentümer abflussloser Gruben haben diese über einen Fachbetrieb entleeren zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen.

8. Sanitäre Anlagen

• Die vorhandenen Anlagen sind sorgfältig zu pflegen und zu erhalten.

9. Grund und Boden

• Alle Um- und Anbauten die Nachbarschaftsrechte betreffend sind dem Vorstand anzuzeigen.

• Für Schachtarbeiten tiefer als 30cm besteht eine Erkundigungspflicht beim Vorstand über das Vorhandensein vereinseigener Anlagen.

10. Zusammenleben

• Gleiches Recht für alle heißt: was ich für mich einfordere, muss ich ebenso dem anderem Vereinsmitglied zugestehen.

• Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Das gilt vor allem für die Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und die Nachtstunden von 22:00 bis 7:00 Uhr an allen Wochentagen des Jahres. Radios, Fernsehgeräte und dergleichen dürfen nur in einer solchen Lautstärke auf den Parzellen betrieben werden, dass sich die Nachbarparzellen nicht gestört fühlen. Diese Bestimmungen gelten auch für vergleichbare Arbeiten der Lärm erzeuge wie Rasenmähen und Bauarbeiten. An Samstagen. ist Rasenmähen unter Einhaltung der Mittagszeit bis 18:00 Uhr erlaubt, Bauarbeiten sind 13:00 Uhr zu beenden.

• An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten jeder Art nicht gestattet.

• Mit der Durchführung von Baumaß-nahmen ist der Lage in einem Erholungsgebiet Rechnung zu tragen. In den Monaten Juli und August sind diese nur zur Schadens- und Havariebeseitigung erlaubt.

11. Saubere Umwelt

• Niemand darf Abfälle aufbewahren, die unhygienisch sind, üble Gerüche verbreiten oder das Ungeziefer anlocken.

• Hundehalter dürfen ihre Tiere im Vereinsgebiet nicht frei herumlaufen lassen. Exkremente sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen.

• Das Waschen von Kraftfahrzeugen jeder Art auf den Grundstücken ist verboten.

• Kleintierhaltung auf den Parzellen ist nicht gestattet.

• Jeder Parzelleninhaber ist verpflichtet, den anfallenden Müll Selbst zu entsorgen. Der Verein unterhält keine Anlagen zur Müllentsorgung, die Anlagen des Zeltplatzes können durch die Vereinsmitglieder nicht benutzt werden.

12. Haftung

• Für Schäden, die auf mutwillige Missachtung der Anweisungen des Vorstandes, seiner Mitglieder oder Beauftragten im Rahmen des Vereinszweckes, Gewaltanwendung, grobe Fahrlässigkeit oder Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sind, behält sich der Verein Ersatzansprüche vor. Wiederholte oder beharrliche Verstöße gegen diese Ordnung können als satzungswidriges Verhalten betrachtet werden.

Stand 1. August 2026