Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ Bungalowgemeinschaft Heideland e.V.“ und ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein.

2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Schmannewitz, OT Ochsensaal. Die Postanschrift lautet:

Bungalowgemeinschaft Heideland e.V.

Hauptweg 12 b

04774 Dahlen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2. Der Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Verwaltung der Bungalowgemeinschaft, die Gestaltung und Pflege der zur Nutzung übergebenen Grundstücke und die Förderung der Naherholung im Vereinsgebiet.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche Grundstücke in der Bungalowgemeinschaft besitzen oder erwerben. Bei mehreren Besitzern einer Parzelle kann nur ein Besitzer Mitglied werden. Diese Person ist dem Vorstand zu benennen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereines einzureichen.

3. Mitglied kann nur werden, wer seinem Aufnahmeantrag eine schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen beifügt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Freiwilliger Austritt

b) Ausschließung

c) Tod

2. Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung der einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Das ausscheide Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief Bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Erwirbt ein Mitglied im Bereich des Vereines ein weiteres Grundstück oder nutzt es bereits oder ist ein Mitglied aus dem Verein ausgeschieden und nutzt aber weiterhin die

Einrichtungen und Infrastruktur des Vereines z.B.: Wasser ,Abwasser, Elektroenergie, Wege, Laubplatz etc., so sind diese verpflichtet, die hierfür anfallenden Betriebskosten und Umlagen zu tragen. Auch wenn im Einzelfall keine jährlichen Verbrauchskosten messtechnisch erfasst werden, sind die anteiligen Betriebskosten und Umlagen zu tragen.

§ 5 Mitgliederrechte und Pflichten

1. Grundlage dafür sind die Satzung und die Bungalowordnung.

2. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied insbesondere:

a) sich stets entsprechend den Satzungsbedingungen zu verhalten und die Bungalowordnung einzuhalten.

b) unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts die beschlossenen Beitragszahlungen zu leisten, andere Pflichten zur Erbringung von materiellen oder finanziellen Leistungen zu erfüllen.

c) Beabsichtigte Verkäufe, Einräumung von Nutzungsrechten an Bungalows für andere Personen oder beabsichtigte Tauschverträge für die genutzten Grundstücke sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Einräumung diesbezüglicher Verfügungsrechte sowie Veräußerungen an Dritte können nur vorgenommen werden, wenn durch diese die Satzungsbedingungen des Vereines sowie die geltende Bungalowordnung des Vereines schriftlich anerkannt wird.

d) Dem Vorstand oder einem von ihm Beauftragten ist jederzeit Zugang zum genutztem Grundstück und zu den darauf befindlichen Baulichkeiten zu gewähren, dies gilt insbesondere für die Gewährung des Zugangs zu den Messstelle für Wasser- und Energieabnahme.

3. Jedes Mitglied ist Miteigentümer der vereinseigenen Grundstücke und Anlagen. Diese sind unteilbares Eigentum des Vereines.

4. Der Verein betreibt sämtliche Versorgungsanlagen nicht gewerbsmäßig. Sollten diese Anlagen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund unvorhergesehener Schäden unbrauchbar werden, können die Nutzer Rechtsansprüche Hieraus nicht geltend machen. Der Vorstand ist verpflichtet entsprechend den Möglichkeiten die gestörte Anlage innerhalb zumutbarer Fristen instand zu setzen.

5. Jedes Vereinsmitglied duldet, das über seine Parzelle öffentliche und vereinseigene Leitungen verlegt und betrieben werden können (Elektro, Wasser, Abwasser, Telefon).

6. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen, Anlagen und Geräte des Vereins durch kostendeckende Entgelte zu nutzen.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich dem Verein gegen über loyal zu verhalten, den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

8. Pflichtverletzungen können u.a. Schadenersatzansprüche des Vereins nach sich ziehen.

§ 6 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt Er ist jeweils zum 30.09. jeden Jahres für das Folgejahr in einer Summe ohne Mahnung fällig. Beitragsrückstände sind nach einem Monat (30.10.) mit 4 und nach 3 Monaten (31.12) mit 8 zu verzinsen. Gleiches gilt für alle finanziellen Forderungen wie Entgelde für Elektroenergie, alle Umlagen, bzw, die geldlichen Gegenleistungen für Pflichtstunden.

2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Dreifache des Mitgliedsbeitrages nicht Übersteigt. Der Mitgliedsbeitrag bezieht sich auf die Nutzung einer Parzelle durch eine Familie oder Lebensgemeinschaft bei natürlichen Personen.

3. Befinden sich bei juristischen Personen mehr als ein Bungalow auf einer Parzelle, so ist der Mitgliedsbeitrag für jeden Bungalow zu zahlen.

4. Die Zahlung der Beiträge für nicht erbrachte Pflichtstunden sind bis Ende November jeden Jahres auf das entsprechende Vereinskonto zu überweisen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und von ihm berufene Kommissionen.

2. Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzenden

b) Stellvertreter

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt Eine zweimalige Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Für die Sektoren 1 bis 4 sind Vertreter zu wählen, die dem Vorstand als Beirat zugeordnet werden. Vorstand und Beirat bilden die Vorstandschaft

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.

3. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden nur in den Fälle berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9 Geschäftsverteilung, Vorstandsarbeit

1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte auf der Basis des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltplanes. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen zu entscheiden, im übrigen entscheidet der Vorstand.

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin Zuständigkeitsregelungen treffen. Er kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder einsetzen oder abberufen.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Mitglied des Beirates kooptiert werden.

4. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtem Vorstandsmitglied einberufen.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind bei Zweidrittel-Mehrheit bindend.

6. Mit dem 25.06.2018 tritt die neue EU- Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) in Kraft. Sie gilt einheitlich EU-weit und regelt die individuelle Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten. Daraus ergibt sich für den Verein folgende Regelung:

• Alle Personen, die im Verein mit der Verarbeitung personengebundener Daten befasst sind, müssen auf die dauerhafte Wahrung des Datengeheimnisses förmlich verpflichtet werden. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht über die Dauer der Tätigkeit bzw. Vereinsmitgliedschaft hinaus fort.

• Soweit sich die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder auf die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft oder auf ein berechtigtes Interesse des Vereins zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben beschränkt, entfällt das Erfordernis ausdrücklich erklärter Einwilligung der betroffenen Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art.6 Abs. 1 b+f der DSGVO)

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen unterliegen:

a) Satzung

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes

c) der jährliche Rechenschaftsbericht und die Entlastung der Vorstandschaft

d) die Umlagen für Elektroenergie, Wasser und Abwasser

e) der Haushaltplan für das neue Vereinsjahr

f) die Genehmigung der Mitgliedsbeiträge und Pflichtstunden nach erfolgtem Beschluss durch die Vorstandschaft

g) die Genehmigung der Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden, Schatzmeister, Elektro- Beauftragten und die Ableser.

h) die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 10 sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tageordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis Monat Oktober ein zu berufen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in den Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Versammlungsleiter. bzw. Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

§ 12 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

1. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens dreiviertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der in § 13, Abs.1 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 13 Liquidatoren und Anfallberechtigte

1. Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, ihre Befugnisse und über den Anfallberechtigten. Die Vermögenswerte des Vereines werden nach Auflösung entsprechend der Mitglieder aufgeteilt. Das verbleibende Vermögen wird der Förderung der Umwelt zur Verfügung gestellt.

Stand 1. August 2026